Wird es Hebungen geben?

Keine Bergschäden durch Hebungen zu erwarten

Der Hebungsprozess wird im Wesentlichen durch unterschiedliche Gesteinsformationen bedingt, die sich durch das Eindringen des Grubenwassers ausdehnen. Diese Hebungen werden sich großflächiger auswirken als die von Bruchlinien charakterisierten, abbaubedingten Senkungen. Damit werden sie auch weniger oder gar keine Schäden verursachen. Das Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros Heitfeld-Schetelig vom Februar 2016 kommt zu dem Schluss, dass bei Umsetzung der Phase 1 des Grubenwasserkonzepts mit Hebungsbeträgen von maximal 10 cm zu rechnen ist. Damit bezieht er sich auf das Nordfeld und die Primsmulde. Dies bestätigt Prof. Dr. Wagner in dem von ihm angefertigten Gutachten: Er gibt mögliche Hebungen von drei bis elf Zentimetern an.

Reportage über den Anstieg des Grubenwassers im Warndt.

Die Erfahrungen in der Wasserprovinz Warndt, in der das Grubenwasser bereits über 900 Meter angestiegen ist, haben gezeigt: Bei einem langsamen und kontrollierten Grubenwasseranstieg kann es durch die Veränderung des Wasserhaushaltes zu Bewegungen an der Tagesoberfläche kommen. Das mögliche Schadenspotenzial dieser Bodenbewegungen ist jedoch deutlich geringer als die während des aktiven Kohleabbaus eingetretenen Bergschäden. Dies ergibt sich schon daraus, dass grubenwasseranstiegsbedingt nur Hebungen bis zu ca. 11 cm zu erwarten sind, wohingegen abbaubedingt Senkungen von bis zu mehreren Metern auftraten. Die Hebungen sind großflächig und gleichmäßig und damit sehr gering. Die RAG erwartet daher keine Bergschäden. Sollte wider Erwarten doch ein Schadensfall eintreten, wird die RAG die Schäden regulieren.

Dazu ist sie gesetzlich verpflichtet. Die Bergschadensvermutung findet künftig für Bergsenkungen und Hebungsbereiche in identischer Art und Weise Anwendung. Sollte es also wider Erwarten doch zu hebungsbedingten Schäden kommen, stehen den betroffenen Eigentümern dieselben Rechte zu wie denjenigen, deren Eigentum durch abbaubedingte Senkungen Schaden nahm.

Verjährungsfristen dafür beginnen mit dem Ende des jeweils relevanten Grubenwasseranstiegs zu laufen. Letztlich aber gilt: Je eher Eigentümer Schäden melden, die Bergschäden sein könnten, umso schneller kann die RAG ihre Ansprüche prüfen und sich um die Regulierung kümmern.

Bei diesen Schadensmeldungen wird sich die RAG nicht auf Bergschadensersatzverzichte zur Abwehr von Schadenersatzforderungen berufen.